Unterlassene Hilfeleistung

§323c StGB


Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

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Viele Menschen denken bei dem Begriff der unterlassenen Hilfeleistung an Unfälle im Straßenverkehr. Der Begriff "Unterlassene Hilfeleistung" kam bei vielen Bürgern zum ersten Mal in der Fahrschule vor und wird dadurch leicht mit dem Auto in Verbindung gebracht. Es handelt sich bei §323c aber nicht um einen Paragraphen der Straßenverkehrsordnung, sondern um das Strafgesetzbuch.

Unglücksfälle oder gemeine Gefahren oder Not können sehr vielfältig auftreten, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:

- Auf dem Weihnachtsmarkt läuft ein kleines Kind weinend umher und ruft nach seiner Mama.
- Ein älterer Herr steht am Fahrkartenautomat und ist mit der Technik sichtbar überfordert.
- Ein PKW hält nachts mit eingeschalteter Warnblinkanlage am Straßenrand auf der Landstraße.
- Bei einem Geschäft blitzt die Alarmanlage an der Außenfassade leise vor sich hin
- Ein Kleinkind fährt mit seinem Dreirad auf der gut befahrenen Straße
- Im Supermarkt stehen 2 Kinder im Einkaufswagen.
- Eingangstüren einer Bank aus Klarglas sind komplett frei von Plakaten und Aufklebern. Sie haben diese bereits einmal fast übersehen...
-  Der nasse Fußboden im Einkaufszentrum ist glatt
- Eine dunkel gekleidete Person kommt ihnen nachts auf der linken Fahrbahnseite einer Landstraße entgegen

 

Eine Gefahr abzuwenden, bevor es zu einem Unfall kommt, birgt manchmal Probleme:

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"Es ist doch noch nie was passiert"
, ist ein oft benutzter Standardsatz, der benutzt wird, wenn auf eine Gefahrenstelle hingewiesen wird.
Erforderlich ist so ein Hinweis auf eine mögliche Gefahr im Rahmen der Gesetzgebung  vielleicht nicht immer, er ist aber niemals ein Fehler.